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Am 11.6.21 wurde das neue deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz im Bundestag verabschiedet. Es ist ein politischer Kompromiss. Eine Reihe von enthaltenen Punkten sind zu begrüßen, da sie das Potenzial haben, zu einer größeren Sorgfalt von Unternehmen in ihren Lieferketten zu führen, was Menschenrechte und Umweltschutz angeht. Gleichzeitig greift der Kompromiss in einigen Punkten auch zu kurz, wodurch das Gesetz nicht wirksam genug ist und nicht unbedingt Vorbild für ein notwendiges europäisches Lieferkettengesetz sein kann.

Das neue Gesetz:

  • Es leitet in Deutschland einen dringend notwendigen Paradigmenwechsel ein: weg von freiwilliger Verantwortung hin zu verbindlichen menschenrechtlichen und umweltbezogenen Vorgaben für Unternehmen.
  • Es legt Sorgfaltspflichten fest, die grundsätzlich die ganze Lieferkette erfassen.
  • Es legt Untenehmen bestimmte umweltbezogene Pflichten auf.
  • Es regelt eine solide behördliche Durchsetzung, nach der eine Behörde die Einhaltung der Sorgfaltspflichten kontrolliert und Nichteinhaltung sanktioniert.
  • Es greift zu kurz in Bezug auf die Reichweite der Sorgfaltspflicht, die Beteiligung von Betroffenen und die Wiedergutmachung bei Schäden z.B. für die Gesundheit.
  • Es schafft neben den bestimmten unweltbezogenen Pflichten keine Generalklausel, die auch Biodiversität und Klimaauswirkungen berücksichtigt.
  • Es schafft keine eigene Anspruchsgrundlage für Betroffenen, um einfacher Schadensersatz für erlittene Schäden vor deutschen Gerichten einklagen zu können.

Recherche unter www.lieferkettengesetz.de

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